BFH vom 12.12.1975
III R 51/74
Normen:
BewG (1934) § 2, § 29 Abs. 1 ; BewG (1965) § 2, § 33 Abs. 1 ; GKG (n. F.) § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 71
BStBl II 1975, 281

BFH - 12.12.1975 (III R 51/74) - DRsp Nr. 1997/12359

BFH, vom 12.12.1975 - Aktenzeichen III R 51/74

DRsp Nr. 1997/12359

»1. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zu einem Hof i.S. der HöfeO gehört, braucht nicht notwendig eine einzige wirtschaftliche Einheit i.S. des Bewertungsrechts zu bilden. 2. Die Hofstelle eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht mehr dazu bestimmt, diesem Betrieb dauernd zu dienen, wenn die Ländereien langfristig verpachtet sind. 3. Gebäude in räumlichem Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören nicht deshalb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, weil sie baulich als typisches landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestaltet sind. 4. Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Vermögensarten angehören, können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. 5. Wird die Aufhebung von Einheitswertfeststellungen beantragt, mit der Behauptung, die bewerteten Grundflächen seien Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit, so bemißt sich der Streitwert nach der vollen Höhe der angefochtenen Wertfeststellungen.«

Normenkette:

BewG (1934) § 2, § 29 Abs. 1 ; BewG (1965) § 2, § 33 Abs. 1 ; GKG (n. F.) § 13 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Hofes i.S. der Höfeordnung (HöfeO), den er 1961 von seinem Vater geerbt hat. Dieser Hof besteht aus folgenden Teilen: