I. Die A.-GmbH hatte mit den "Darlehnsnehmern" B. und C. im Jahr 1969 sog. "Darlehnsverträge" abgeschlossen, um sie zu bewegen, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zu kündigen und in die Dienste der GmbH zu treten. Sie sollten nach den Verträgen jeweils ein unverzinsliches "Darlehen" erhalten, das durch Erlaß getilgt werden sollte. Dabei sollten die durch den Erlaß des Darlehens anfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kirchenlohnsteuer von der GmbH getragen werden. Die "Darlehen" wurden im Jahr 1969 ausgezahlt und getilgt.
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