BFH vom 12.12.1975
VI B 124/75
Normen:
EStG (1969) § 38 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1, 3 ; FGO § 69 ; LStDV (1968) § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 553
BStBl II 1976, 543

BFH - 12.12.1975 (VI B 124/75) - DRsp Nr. 1997/12915

BFH, vom 12.12.1975 - Aktenzeichen VI B 124/75

DRsp Nr. 1997/12915

»1. Grundsätzliches zur Berücksichtigung von Nettolohnvereinbarungen bei der Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers. 2. Kann sich der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung auf einen Einkommensteuererstattungsanspruch des zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmers im Lohnsteuerhaftungsverfahren berufen?«

Normenkette:

EStG (1969) § 38 Abs. 4, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1, 3 ; FGO § 69 ; LStDV (1968) § 46 Abs. 2 ;

I. Die A.-GmbH hatte mit den "Darlehnsnehmern" B. und C. im Jahr 1969 sog. "Darlehnsverträge" abgeschlossen, um sie zu bewegen, ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zu kündigen und in die Dienste der GmbH zu treten. Sie sollten nach den Verträgen jeweils ein unverzinsliches "Darlehen" erhalten, das durch Erlaß getilgt werden sollte. Dabei sollten die durch den Erlaß des Darlehens anfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kirchenlohnsteuer von der GmbH getragen werden. Die "Darlehen" wurden im Jahr 1969 ausgezahlt und getilgt.