BFH vom 12.12.1978
VII B 50/78
Normen:
FGO § 156 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 509
BStBl II 1979, 264

BFH - 12.12.1978 (VII B 50/78) - DRsp Nr. 1997/14039

BFH, vom 12.12.1978 - Aktenzeichen VII B 50/78

DRsp Nr. 1997/14039

»Der Wert des Rechtsstreits über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ist nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Verfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der nunmehr untersagten Tätigkeit erzielt hat.«

Normenkette:

FGO § 156 ; ZPO § 3 ;

I. Der nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellte Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) besorgt selbständig die gesamten steuerlichen Angelegenheiten von fünf Steuerpflichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) untersagte ihm durch Verfügung vom 27. April 1976 mit sofortiger Wirkung jegliche Hilfeleistung in Steuersachen für diese Steuerpflichtigen und für alle weiteren Fälle. Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er leiste keine geschäftsmäßige Hilfe; eine solche liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erst vor, wenn mehr als zehn Steuerpflichtige betreut würden. Das Finanzgericht (FG) sah die Hilfeleistung als geschäftsmäßig an und wies die Klage durch Urteil vom 25. Mai 1978 ab; die Revision ließ es nicht zu.