Die Klägerin kann nicht mit der Rüge der mangelnden Sachaufklärung Erfolg haben, die sie darin sieht, daß das FG ihr nicht die erbetene Gelegenheit gegeben habe, zu der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsache, das Schwesterunternehmen sei Adressat der vZTA gewesen, die nunmehr in der Revisionsbegründung aufgeführten Umstände vorzutragen.
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