BFH vom 12.12.1978
VII R 44/76
Normen:
FGO § 118 Abs. 3 Satz 1, § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 508
BStBl II 1979, 263

BFH - 12.12.1978 (VII R 44/76) - DRsp Nr. 1997/14038

BFH, vom 12.12.1978 - Aktenzeichen VII R 44/76

DRsp Nr. 1997/14038

»Rügt ein Verfahrensbeteiligter mangelnde Sachaufklärung wegen einer Verfahrensweise des FG, die auch Gegenstand einer Rüge sein könnte, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, so kann daraus nicht ohne weiteres entnommen werden, auch diese Rüge sei erhoben worden.«

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 3 Satz 1, § 119 Nr. 3 ;

Die Klägerin kann nicht mit der Rüge der mangelnden Sachaufklärung Erfolg haben, die sie darin sieht, daß das FG ihr nicht die erbetene Gelegenheit gegeben habe, zu der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsache, das Schwesterunternehmen sei Adressat der vZTA gewesen, die nunmehr in der Revisionsbegründung aufgeführten Umstände vorzutragen.