I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der X-GmbH u CO KG. Über das Vermögen der KG wurde im August 1968 das Konkursverfahren eröffnet. Das Betriebsfinanzamt stellte den Verlust der KG für das Wirtschaftsjahr 1968 nach Erklärung fest.
Im Berechnungsbogen verneinte das Betriebsfinanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der KG im Verlustjahr 1968. Der den Klägern zugestellte Gewinnfeststellungsbescheid und die dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Wohnsitzfinanzamt - FA -) übersandten Mitteilungen über die Gewinnfeststellung enthielten keinen Hinweis auf die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung. Das Betriebsfinanzamt teilte dem FA am 11. März und 22. Juni 1971 und den Klägern am 30. März und 23. Juni 1971 gesondert mit, daß der Verlust 1968 nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sei.
Nach der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1968 verblieben nicht mit anderen Einkünften ausgeglichene Verlustanteile für die Kläger.
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