BFH vom 13.02.1973
VII R 23/71
Fundstellen:
BFHE 108, 561
BStBl II 1973, 425

BFH - 13.02.1973 (VII R 23/71) - DRsp Nr. 1997/11473

BFH, vom 13.02.1973 - Aktenzeichen VII R 23/71

DRsp Nr. 1997/11473

»Eine mit der Steuerassistentenprüfung abgeschlossene eineinhalbjährige Ausbildung als Steueranwärter ist der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. vorgesehenen, mit der Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossenen Lehrzeit im steuerberatenden Beruf nicht gleichzusetzen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat als Steueranwärter in den Dienst der Finanzverwaltung und bestand am 27. September 1963 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Bis zu seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung am 31. August 1969 war er beim Finanzamt (FA) zunächst zwei Jahre im Vollstreckungsdienst dann ein Jahr im Veranlagungsdienst und fortan als Prüfer für Kleinstbetriebe tätig.

Seinen am 28. Mai 1970 gestellten Antrag auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung lehnte der Zulassungsausschuß der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) ab mit der Begründung, der Kläger besitze nicht die Vorbildungsvoraussetzungen, wie sie in § 6 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter gefordert werden.