I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts, die die Bordrestauration auf Fährschiffen verschiedener Nationalität im Bereich der Nord- und Ostsee betreibt, mit denjenigen Gewinnen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt, die sie mit dieser Tätigkeit auf Schiffen unter deutscher Flagge erzielte.
Der Senat nimmt für die Darstellung des Tatbestandes auf sein heute ergangenes Urteil in der Körperschaftsteuersache 1963 und 1964 (I R 218/71, BFHE 111, 416) der Klägerin Bezug.
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