BFH vom 13.02.1985
II R 74/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 374

BFH - 13.02.1985 (II R 74/82) - DRsp Nr. 1997/16180

BFH, vom 13.02.1985 - Aktenzeichen II R 74/82

DRsp Nr. 1997/16180

»Das FA ist auch dann berechtigt, die Grunderwerbsteuer, die wegen bestehender Bebauungsabsicht zunächst unerhoben blieb, nach Fertigstellung der Bebauung wegen Nichtverwirklichung des steuerbegünstigten Tatbestands nachzufordern, wenn bereits eine gründliche Überprüfung der eingereichten Verträge hätte zu dem Schluß führen können, daß eine Freistellung von der Steuer nicht in Betracht kommt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das FA einen schriftlichen Freistellungsbescheid unter Nachversteuerungsvorbehalt erteilt hat (Fortentwicklung von BFH-Urteil vom 04.05.1983 II R 6/82 , BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).«

I. Der Kläger schloß am 3. April 1973 einen notariell beurkundeten Vertrag mit einem Wohnungsbauunternehmen, der A. Der Vertrag bestand aus drei Abschnitten. In Abschnitt A wurde mitgeteilt, daß auf dem Grundstück, welches Vertragsgegenstand war, ein Wohnhaus mit sieben Wohnungen entstehe, wobei die Gemeinschaft der späteren Wohnungseigentümer Bauherr sei. Die A. verkaufe das von ihr erworbene Grundstück zum Selbstkostenpreis an die einzelnen Bauherren der Eigentumswohnungen gemäß ihren Anteilen an der Bauherrengemeinschaft. Die A. errichte das Bauvorhaben schlüsselfertig als Generalunternehmer zu einem Festpreis.