I. Der Kläger schloß am 3. April 1973 einen notariell beurkundeten Vertrag mit einem Wohnungsbauunternehmen, der A. Der Vertrag bestand aus drei Abschnitten. In Abschnitt A wurde mitgeteilt, daß auf dem Grundstück, welches Vertragsgegenstand war, ein Wohnhaus mit sieben Wohnungen entstehe, wobei die Gemeinschaft der späteren Wohnungseigentümer Bauherr sei. Die A. verkaufe das von ihr erworbene Grundstück zum Selbstkostenpreis an die einzelnen Bauherren der Eigentumswohnungen gemäß ihren Anteilen an der Bauherrengemeinschaft. Die A. errichte das Bauvorhaben schlüsselfertig als Generalunternehmer zu einem Festpreis.
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