BFH vom 13.03.1981
III R 83/80
Normen:
FGO § 136 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 515
BStBl II 1981, 441

BFH - 13.03.1981 (III R 83/80) - DRsp Nr. 1997/14884

BFH, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen III R 83/80

DRsp Nr. 1997/14884

»Wird die Revision zurückgenommen, so trägt der Revisionskläger auch die Kosten der unselbständigen Anschlußrevision.«

Normenkette:

FGO § 136 Abs. 2 ;

Gegen das am 14./16. Juni 1980 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem der Klage zum Teil stattgegeben wurde, haben die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten (Klägerinnen) mit Schreiben vom 10. Juli 1980, beim FG eingegangen am 11. Juli 1980, persönlich Revision eingelegt. Das Urteil des FG enthält den Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat mit Schreiben vom 12. August 1980, das am 14. August 1980 beim FG eingegangen ist, Anschlußrevision eingelegt.

Mit Schreiben vom 27. August 1980, eingegangen beim BFH am 28. August 1980, nahmen die Klägerinnen ihre Revision zurück.

Die Rücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 125 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Diese Zurücknahme der Revision ist wirksam, obwohl sie nicht von einer der im Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 -BFH-EntlastG- (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) im Art. 1 Nr. 1 aufgezählten, als Prozeßbevollmächtigte zugelassenen Personen erklärt ist (BFH-Beschluß vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76 , BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630).