BFH vom 13.03.1985
I R 7/81
Normen:
AO § 160 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1986, 318

BFH - 13.03.1985 (I R 7/81) - DRsp Nr. 1997/16281

BFH, vom 13.03.1985 - Aktenzeichen I R 7/81

DRsp Nr. 1997/16281

»1. Lehnt der Steuerpflichtige es ab, dem FG nähere Einzelheiten über den Geschäftsverkehr mit seinen angeblich ausländischen Lieferanten mitzuteilen, und wird es dem FG deshalb unmöglich, den Sachverhalt auf einfache Weise zu erforschen, so enthebt das Verhalten des Steuerpflichtigen das FG der Verpflichtung, weiter entfernt liegende Beweise zu erheben, wenn von vornherein Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt auf diese Weise aufgeklärt werden kann.2. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO sind Auskünfte jeweils von dem Beteiligten zu verlangen, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in dessen Sphäre die Informationsbeschaffung liegt.3. Die bloße Möglichkeit einer im Inland für den Empfänger nicht bestehenden Steuerpflicht reicht allein nicht aus, um von der Rechtsfolge des § 160 AO 1977 abzusehen.«

Normenkette:

AO § 160 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1967 bis 1969 einen Großhandel. Zu den Abnehmern des Klägers gehörte die Einzelfirma K.