I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurden mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) vom 1. Februar 1968 zur Einkommensteuer 1966 bestandskräftig veranlagt. Bei einer Lohnsteuerprüfung bei der Arbeitgeberin des klagenden Ehemannes im Jahre 1972 stellte die Großbetriebsprüfungsstelle fest, daß dem Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen zur Verfügung stand, der auch privat genutzt werden durfte. Das FA erließ am 15. Februar 1973 einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützten Sammelberichtigungsbescheid, in dem es u.a. für das Jahr 1966 die Einkünfte der Kläger um den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW von 1.900 DM erhöhte. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den geldwerten Vorteil für die private Benutzung des PKW auf jährlich 1.476 DM herabsetzte.
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