BFH vom 13.04.1976
VI B 12/76
Normen:
AO § 145 Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 546
BStBl II 1976, 503

BFH - 13.04.1976 (VI B 12/76) - DRsp Nr. 1997/12894

BFH, vom 13.04.1976 - Aktenzeichen VI B 12/76

DRsp Nr. 1997/12894

»Es wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, wenn das FA geltend macht, das FG habe zu Unrecht die Voraussetzungen zum Erlaß eines Einkommensteuerberichtigungsbescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO verneint, weil es die Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO falsch berechnet hat.«

Normenkette:

AO § 145 Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) wurden mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) vom 1. Februar 1968 zur Einkommensteuer 1966 bestandskräftig veranlagt. Bei einer Lohnsteuerprüfung bei der Arbeitgeberin des klagenden Ehemannes im Jahre 1972 stellte die Großbetriebsprüfungsstelle fest, daß dem Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Dienstwagen zur Verfügung stand, der auch privat genutzt werden durfte. Das FA erließ am 15. Februar 1973 einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützten Sammelberichtigungsbescheid, in dem es u.a. für das Jahr 1966 die Einkünfte der Kläger um den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW von 1.900 DM erhöhte. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den geldwerten Vorteil für die private Benutzung des PKW auf jährlich 1.476 DM herabsetzte.