BFH vom 13.04.1978
IV B 63/77
Normen:
FGO § 114 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 120
BStBl II 1978, 461

BFH - 13.04.1978 (IV B 63/77) - DRsp Nr. 1997/13792

BFH, vom 13.04.1978 - Aktenzeichen IV B 63/77

DRsp Nr. 1997/13792

»Wird dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) nur teilweise stattgegeben, so steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner das Recht zu, mündliche Verhandlung zu beantragen. Eine Beschwerde ist in diesem Fall nicht zulässig.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 4 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat in den Jahren 1966 bis 1971 Grundstücke erworben, bebaut und weiterveräußert. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) sah diese Tätigkeit als gewerblich an und erließ gegen den Antragsteller Einkommensteuerbescheide, Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1970 und 1971. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Über die Klage ist bisher nicht entschieden worden. Der Antragsteller beantragte außerdem, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 auszusetzen. Diesem Antrag entsprach die Oberfinanzdirektion (OFD) im Beschwerdeverfahren nur zum Teil.

Hinsichtlich eines weiteren Teils des strittigen Steuerbetrages wurde die Vollziehung durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. Februar 1977 ausgesetzt. Gegen das FG-Urteil legte der Antragsteller Revision ein mit dem Ziel, eine noch weitergehende Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Über die Revision ist bisher nicht entschieden worden.