BFH vom 13.05.1977
VII B 9/77
Normen:
AO (1977) § 222 ; FGO § 114 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 329 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 28
BStBl II 1977, 587

BFH - 13.05.1977 (VII B 9/77) - DRsp Nr. 1997/13372

BFH, vom 13.05.1977 - Aktenzeichen VII B 9/77

DRsp Nr. 1997/13372

»1. Die Entscheidung über die Gewährung einer Stundung nach AO 1977 § 222 ist eine Ermessensentscheidung. 2. Betrifft der Anordnungsanspruch i.S. der FGO § 114 Abs. 1 eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, so genügt zu seiner Glaubhaftmachung nicht der Hinweis allein, daß die begehrte Ermessensentscheidung rechtlich möglich ist. 3. Ist den Beteiligten der Tenor eines BFH-Beschlusses fernmündlich bekanntgegeben worden, so ist der Beschluß nicht mehr abänderbar; nachträgliches Vorbringen der Beteiligten vor Zustellung des Beschlusses kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 222 ; FGO § 114 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 329 Abs. 3 Satz 2;