BFH vom 13.06.1975
VI B 22/75
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 106
BStBl II 1975, 717

BFH - 13.06.1975 (VI B 22/75) - DRsp Nr. 1997/12531

BFH, vom 13.06.1975 - Aktenzeichen VI B 22/75

DRsp Nr. 1997/12531

»Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nicht allein mit der Begründung begehrt werden, daß sich der Freibetrag, dessen Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erstrebt wird, anderenfalls beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht mehr auswirken würde.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 ;

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen. Am 29. Juli 1974 beantragten sie beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -), auf ihren Lohnsteuerkarten als Freibetrag jeweils einen Teilbetrag eines Verlustes von 36.016 DM aus Vermietung und Verpachtung einzutragen, der ihnen durch ihre noch im Bau befindliche Eigentumswohnung, die von einer Baubetreuungsgesellschaft erstellt wurde, entstanden waren. Das FA lehnte die Eintragung ab, weil das Gebäude noch nicht fertiggestellt und weil eine Eintragung nur im Zusammenhang mit erhöhten Absetzungen möglich sei (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1974). Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Antragsteller Klage und beantragten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.