BFH vom 13.08.1970
V R 58/67
Normen:
FGO § 130 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 177
BStBl II 1970, 849

BFH - 13.08.1970 (V R 58/67) - DRsp Nr. 1997/10264

BFH, vom 13.08.1970 - Aktenzeichen V R 58/67

DRsp Nr. 1997/10264

»Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung im Sinne des § 120 FGO liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine Abschrift seiner Einspruchsbegründung dem Revisionsgericht einreicht.«

Normenkette:

FGO § 130 ;

I. In der Vorentscheidung ging es um die Frage, ob und inwieweit der Inhaber eines Spielkasinos zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist, wenn er am sogenannten ... Kartenspiel nachhaltig als Bankhalter teilnimmt.

Das Finanzgericht (FG) erblickte - ebenso wie der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Finanzamt - FA -) - in der Bankhaltertätigkeit des Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, sah aber - entgegen der Auffassung des FA - nicht die gesamten Einsätze der Mitspieler, sondern nur ihre verlorenen Einsätze als Entgelt an. Das FG wies das FA an, - gegebenenfalls im Schätzungswege - die Höhe dieser Einsätze zu ermitteln und bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob der Steuerpflichtige als Bankhalter die dem Kasino zufließende Spielabgabe an den Croupier gezahlt und diese der Umsatzsteuer unterworfen hat, weil sich bejahendenfalls seine Umsätze um diese Abgabe verringern würden.

Gegen dieses Urteil haben der Steuerpflichtige Revision und das FA Anschlußrevision eingelegt.

Beide Revisionen sind unzulässig.