BFH vom 13.08.1976
III B 33/75
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 17
BStBl II 1976, 774

BFH - 13.08.1976 (III B 33/75) - DRsp Nr. 1997/13041

BFH, vom 13.08.1976 - Aktenzeichen III B 33/75

DRsp Nr. 1997/13041

»1. Der Streitwert bei Anfechtung der Artfeststellung "Betriebsgrundstück" ist ungeachtet der Auswirkung der Artänderung im Einzelfall auf der Grundlage der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts zu bestimmen. 2. Der Senat geht davon aus, daß ein zum 01.01.1974 (nach Wertverhältnissen vom 01.01.1964) festgestellter Einheitswert für ein Grundstück allgemein für drei Jahre als Besteuerungsgrundlage wirksam bleibt. Dementsprechend wird der Streitwert auf der Grundlage der dreijährigen pauschalierten Steuerbelastung bemessen. Er beträgt bei Anfechtung der Artfeststellung "Betriebsgrundstück" 21v.T. des festgestellten Einheitswerts. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) war am 01.01.1974 Eigentümerin eines gemischtgenutzten Grundstücks, in dem ihr Ehemann, der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger), eine Apotheke betrieb. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) stellte für dieses Grundstück durch Hauptfeststellung zum 01.01.1964 gegenüber dem Voreigentümer der Klägerin einen Einheitswert von 87.900 DM fest. Das FA rechnete dieses Grundstück der Klägerin zum 01.01.1974 zu und stellte weiter fest, daß es Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebs des Klägers sei.