BFH vom 13.10.1970
VII B 44/70
Normen:
FGO § 152 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 350
BStBl II 1971, 25

BFH - 13.10.1970 (VII B 44/70) - DRsp Nr. 1997/10289

BFH, vom 13.10.1970 - Aktenzeichen VII B 44/70

DRsp Nr. 1997/10289

»Im Verfahren nach § 152 FGO entspricht der Streitwert der Höhe der zu vollstreckenden Forderung.«

Normenkette:

FGO § 152 ;

I. Die Beschwerdeführer stellten als Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) mit Schriftsatz vom 16. Januar 1970 an das Finanzgericht (FG) den Antrag, gemäß §§ 151, 152 FGO die Vollstreckung gegen das Finanzamt (FA) aus dem Beschluß des FG vom 9. Dezember 1969 wegen des Betrages von 10.912,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1969 zu verfügen. Nachdem das FA den Betrag aus freiem Entschluß gezahlt hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluß IV 12/70 A vom 23. Februar 1970 entschied das FG, daß das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und daß der Streitwert auf 1.091,27 DM festgesetzt werde.

Die Beschwerdeführer legten gegen den Beschluß Beschwerde ein, mit der sie eine Erhöhung des vom FG festgesetzten Streitwerts auf 10.912,70 DM anstreben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Begründung, das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 151, 152 FGO sei dem Untätigkeitsklageverfahren vergleichbar. Der Streitwert eines solchen Verfahrens sei nach ständiger Rechtsprechung auf 10 v.H. des strittigen Betrages zu bemessen.

II. Die Beschwerde ist begründet.