BFH vom 13.10.1977
IV R 174/74
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 505
BStBl II 1978, 73

BFH - 13.10.1977 (IV R 174/74) - DRsp Nr. 1997/13585

BFH, vom 13.10.1977 - Aktenzeichen IV R 174/74

DRsp Nr. 1997/13585

»Die Erträge einer (weiterhin) gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegen auch dann in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn ein Teilbetrieb verpachtet wird (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, und vom 05.10.1976 VIII R 62/72 , BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42).«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Streitig ist im Rahmen der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1970, ob der Ertrag einer gewerblich tätigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) aus der Verpachtung eines Hotels der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GdbR, betrieb zwei Hotels, das Haus A. und seit 1954 das im selben Ort gelegene Haus B. . Ab 1. Januar 1970 verpachtete die Klägerin das Haus B. . Nach dem Pachtvertrag wurden das gesamte Wirtschaftszubehör sowie die Fremdenzimmereinrichtungen mitverpachtet. Das bewegliche Inventar und das Wirtschaftszubehör gehen nach Ablauf von zehn Jahren in das Eigentum der Pächter über. Während dieses Zeitraumes haben sie dafür eine monatliche Ratenzahlung von 500 DM zu leisten. Der Pachtvertrag kann erstmals nach zehn Jahren und danach zum jeweils folgenden Jahresende gekündigt werden. Der Pachtzins beträgt monatlich 2.500 DM.