BFH vom 13.10.1977
V R 57/74
Normen:
FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 2
BStBl II 1978, 154

BFH - 13.10.1977 (V R 57/74) - DRsp Nr. 1997/13626

BFH, vom 13.10.1977 - Aktenzeichen V R 57/74

DRsp Nr. 1997/13626

»Wird die Untätigkeitsklage (FGO § 46) vor Ablauf der Sechsmonatsfrist seit der Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben, ohne daß wegen Vorliegens besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, so kann über die Klage vor Ablauf der Sechsmonatsfrist sachlich nicht entschieden werden.«

Normenkette:

FGO § 46 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 8. August 1973 gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH wegen deren Steuerschulden einen auf §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid in Höhe von ... DM. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. August 1973 Einspruch eingelegt. Noch bevor das FA über den Einspruch entschieden hatte, erhob der Kläger am 10. September 1973 Klage zum Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, den Haftungsbescheid aufzuheben.