BFH vom 13.10.1981
VII E 15/81
Normen:
GKG § 5, § 11 Abs. 1 ; Kostenverzeichnis Nr. 1332 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 229
BStBl II 1982, 137

BFH - 13.10.1981 (VII E 15/81) - DRsp Nr. 1997/15120

BFH, vom 13.10.1981 - Aktenzeichen VII E 15/81

DRsp Nr. 1997/15120

»Mehrere Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO innerhalb eines Rechtszuges, die nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 als ein Verfahren gelten, liegen auch dann vor, wenn der Antragsteller den ersten Antrag zurückgenommen hat und auch auf den zweiten Antrag hin keine Entscheidung in der Sache ergangen ist.«

Normenkette:

GKG § 5, § 11 Abs. 1 ; Kostenverzeichnis Nr. 1332 ;

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) stellte beim Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache (V R 51/79) den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1974 auszusetzen. Nachdem der Kostenschuldner seinen Antrag zurückgenommen hatte, stellte der BFH das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf (§§ 144, 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit Kostenrechnung vom 10. Oktober 1979 KostL 1040/79 setzte die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.635 DM gemäß §§ 4, 11 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis Nr. 1332 mit 40,50 DM an.