Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) stellte beim Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache (V R 51/79) den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1974 auszusetzen. Nachdem der Kostenschuldner seinen Antrag zurückgenommen hatte, stellte der BFH das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Kostenschuldner auf (§§ 144, 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Mit Kostenrechnung vom 10. Oktober 1979 KostL 1040/79 setzte die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.635 DM gemäß §§ 4, 11 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem
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