BFH vom 13.10.1993
X R 86/89
Fundstellen:
BStBl II 1994, 451
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - 13.10.1993 (X R 86/89) - DRsp Nr. 1997/16428

BFH, vom 13.10.1993 - Aktenzeichen X R 86/89

DRsp Nr. 1997/16428

»1. Der Verzicht auf ein dingliches Nutzungsrecht an einer Wohnung, dessen monatlicher Nutzungswert 250 DM beträgt, ist keine Vermögensübergabe im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. Werden in sachlichem Zusammenhang mit diesem Verzicht abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar. 2. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben - einheitlichen - Rechtsgeschäft ein "Mietvertrag" abgeschlossen wird und die wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im wesentlichen gegenseitig aufheben.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In den Jahren 1977/1978 errichteten sie ein Zweifamilienhaus, dessen Obergeschoß sie selbst nutzten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 01.12.1978 räumten sie den Eltern des Klägers an der Erdgeschoßwohnung ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein. Die Kosten für Beheizung, Wasser und Strom hatten die Wohnberechtigten zu tragen. Ein Entgelt für die Einräumung des Wohnungsrechts war in der Urkunde nicht vereinbart. Die Berechtigten nutzten die Erdgeschoßwohnung selbst. Das Wohnungsrecht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.