I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In den Jahren 1977/1978 errichteten sie ein Zweifamilienhaus, dessen Obergeschoß sie selbst nutzten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 01.12.1978 räumten sie den Eltern des Klägers an der Erdgeschoßwohnung ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein. Die Kosten für Beheizung, Wasser und Strom hatten die Wohnberechtigten zu tragen. Ein Entgelt für die Einräumung des Wohnungsrechts war in der Urkunde nicht vereinbart. Die Berechtigten nutzten die Erdgeschoßwohnung selbst. Das Wohnungsrecht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.
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