FGO § 127 ; FGO § 46 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 10
BStBl II 1974, 111
BFH - 13.11.1973 (VII R 32/71) - DRsp Nr. 1997/11804
BFH, vom 13.11.1973 - Aktenzeichen VII R 32/71
DRsp Nr. 1997/11804
»Ist ein Steuerbescheid, gegen den unzulässigerweise eine Klage nach § 46FGO erhoben war, während des Revisionsverfahrens geändert worden und ist der Änderungsbescheid nach § 68FGO Gegenstand des Verfahrens geworden, kann der BFH ohne Rücksicht darauf, ob gegen den Änderungsbescheid eine Klage nach § 46FGO zulässig wäre, nach § 127FGO die Vorentscheidung aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.«
Normenkette:
FGO § 127 ; FGO § 46 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
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