BFH vom 13.12.1979
IV B 79/79
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 5
BStBl II 1980, 329

BFH - 13.12.1979 (IV B 79/79) - DRsp Nr. 1997/14467

BFH, vom 13.12.1979 - Aktenzeichen IV B 79/79

DRsp Nr. 1997/14467

»Eine Personengesellschaft wird im steuergerichtlichen Verfahren, das eine einheitliche Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat, von ihren jeweils vertretungsberechtigten Gesellschaftern vertreten, selbst wenn diese im strittigen Zeitraum noch nicht Gesellschafter waren.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) für die Jahre 1970 und 1971 eine Investitionsprämie nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 -KohleG- (BGBl I 1968, 365, BStBl I 1968, 939) in Anspruch nehmen kann. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat die Prämie zunächst gewährt, später aber versagt. Hinsichtlich des Änderungsbescheides begehrt die Beschwerdeführerin Aussetzung der Vollziehung.

Die Beschwerdeführerin betreibt ihr Unternehmen nach Umwandlung aus einer GmbH seit 1970 in der Rechtsform der KG. Komplementär war zunächst A. Seit 1972 ist die B-GmbH Komplementärin. A wurde Kommanditist. 1973 ist er verstorben. Erben wurden seine Ehefrau und seine drei Kinder; diese sind auch in die Gesellschafterstellung nachgerückt.