BFH vom 14.01.1975
VIII R 241/72
Normen:
FGO § 43, § 73 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 8
BStBl II 1975, 385

BFH - 14.01.1975 (VIII R 241/72) - DRsp Nr. 1997/12420

BFH, vom 14.01.1975 - Aktenzeichen VIII R 241/72

DRsp Nr. 1997/12420

»Im Rechtsstreit über Investitionszulagen für mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter können zu Unrecht gewährte Investitionszulagen nicht mit zu Unrecht versagten Investitionszulagen saldiert werden.«

Normenkette:

FGO § 43, § 73 ;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Filialgeschäften in Berlin (West). Ihr Wirtschaftsjahr beginnt am 1. März und endet am 28. Februar des folgenden Kalenderjahres. Mit Schreiben vom 20. Januar 1967 beantragte sie für im Wirtschaftsjahr 1965/66 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage.

In einem beim FA am 1. April 1968 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin für weitere im Wirtschaftsjahr 1965/66 angeschaffte Wirtschaftsgüter Investitionszulage. Aufgrund einer Sonderprüfung vertrat das FA die Ansicht, daß ein geringer Teil der im ersten Antrag bezeichneten Wirtschaftsgüter nicht zulagefähig und ein geringer Teil der im zweiten Antrag bezeichneten Wirtschaftsgüter zulagefähig seien, und setzte entsprechend die Investitionszulage endgültig fest, ohne eine Versäumung der Antragsfrist bei Stellung des zweiten Antrags in Betracht zu ziehen.