BFH vom 14.02.1975
VI B 72/74
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; StSäumG § 1;
Fundstellen:
BFHE 115, 95
BStBl II 1975, 452

BFH - 14.02.1975 (VI B 72/74) - DRsp Nr. 1997/12451

BFH, vom 14.02.1975 - Aktenzeichen VI B 72/74

DRsp Nr. 1997/12451

»Hebt der BFH im Beschwerdeverfahren ex tunc den Beschluß eines FG auf, durch den die Vollziehung einer Steuerschuld rückwirkend ab Fälligkeit ausgesetzt war, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, daß Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld jedenfalls insoweit entstanden sind, als sie auf die Zeit vor Ergehen des Aussetzungsbeschlusses entfallen.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; StSäumG § 1;

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Antragsgegner) hat den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) durch Bescheid vom 11. April 1973 für die Jahre 1967 bis 1971 zur Kircheneinkommensteuer veranlagt, diese auf 117.316,96 DM festgesetzt und auf den 9. Mai 1973 fällig gestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 7. Juni 1973 Klage erhoben und gleichzeitig beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des Kircheneinkommensteuerbescheides durch Beschluß vom 24. Mai 1974 mit Wirkung ab Fälligkeit ausgesetzt. Diesen Beschluß hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage aufgehoben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.