BFH vom 14.02.1978
VII R 91/77
Normen:
FGO § 10 Abs. 3, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 309
BStBl II 1978, 312

BFH - 14.02.1978 (VII R 91/77) - DRsp Nr. 1997/13709

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VII R 91/77

DRsp Nr. 1997/13709

»Der Beschluß, mit dem der BFH die Revision als unzulässig verwirft (FGO § 126 Abs. 1), muß nicht in der nach FGO § 10 Abs. 3 für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgeschriebenen Besetzung von drei Richtern gefaßt werden.«

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3, § 126 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Büro für maschinelle und elektronische Datenverarbeitung. 1974 veröffentlichte er mehrfach in verschiedenen Zeitungen des Raumes X. die Anzeige:

"Buchführung einschließlich Bilanz und Steuern übernimmt Tel ... ".