I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten am 12. März 1980 beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf -Senate in Köln- Klage erhoben. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GV NW- 1980, 102), durch das das FG Köln mit Wirkung vom 1. Juli 1980 errichtet worden war, vertraten die Kläger die Auffassung, das FG Düsseldorf sei auch nach der Errichtung des FG Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits weiterhin zuständig geblieben. Durch Zwischenurteil vom 29. Oktober 1980 entschied das FG Köln: "Die Klage ist vor dem Finanzgericht Köln anhängig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
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