Die Revisionen werden zur gemeinsamen Entscheidung nach § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden.
Die Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) laut Postzustellungsurkunde am 3. Januar 1975 zugestellt. Gegen die Urteile legte der Kläger telegrafisch Revisionen ein. Nach Auskunft der Post wurde das Telegramm am 3. Februar 1975 um 17.33 Uhr in Friedberg (Hessen) aufgegeben und ist bei der Telegrammstelle am Zustellort (Kassel) am 3. Februar 1975 um 18.04 Uhr eingegangen. Infolge eines Versehens der zuständigen Postbearbeiterin wurde das Telegramm nicht sofort, sondern erst am 4. Februar 1975 (um 10.08 Uhr) dem FG zugestellt.
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