BFH vom 14.04.1976
IV R 45/75
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 208
BStBl II 1976, 624

BFH - 14.04.1976 (IV R 45/75) - DRsp Nr. 1997/12965

BFH, vom 14.04.1976 - Aktenzeichen IV R 45/75

DRsp Nr. 1997/12965

»1. Wird ein die Revision enthaltendes Telegramm so rechtzeitig aufgegeben, daß mit seinem Eingang beim FG bei normaler Beförderungsdauer noch vor Ablauf der Revisionsfrist gerechnet werden kann, wird das Telegramm aber infolge eines Postversehens erst nach Fristablauf zugestellt, so ist dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Zur Frage, wann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger die Revisionsfrist versäumt hat und ihm wegen dieser Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Satz 1;

Die Revisionen werden zur gemeinsamen Entscheidung nach § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbunden.

Die Urteile des Finanzgerichts (FG) wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) laut Postzustellungsurkunde am 3. Januar 1975 zugestellt. Gegen die Urteile legte der Kläger telegrafisch Revisionen ein. Nach Auskunft der Post wurde das Telegramm am 3. Februar 1975 um 17.33 Uhr in Friedberg (Hessen) aufgegeben und ist bei der Telegrammstelle am Zustellort (Kassel) am 3. Februar 1975 um 18.04 Uhr eingegangen. Infolge eines Versehens der zuständigen Postbearbeiterin wurde das Telegramm nicht sofort, sondern erst am 4. Februar 1975 (um 10.08 Uhr) dem FG zugestellt.