BFH vom 14.04.1983
V R 4/80
Normen:
VGFGEntlastG Art. 3 § 1;
Fundstellen:
BFHE 138, 21
BStBl II 1983, 421

BFH - 14.04.1983 (V R 4/80) - DRsp Nr. 1997/15603

BFH, vom 14.04.1983 - Aktenzeichen V R 4/80

DRsp Nr. 1997/15603

»Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben sein (BFHE 136, 351) und den Text der Fristsetzung enthalten.«

Normenkette:

VGFGEntlastG Art. 3 § 1;

I. Nachdem der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Steuerberater K., in dessen Namen Klage erhoben hatte, erließ der Berichterstatter (beauftragte Richter) beim Finanzgericht am 6. März 1979 eine Verfügung folgenden Inhalts: "Schreiben an Bev. d. Kl. mit Vordruck 2.61 (Vollmachtanforderung nach Art. 3 § 1 VG u. FG EntlastG) mit PZU (Durchschrift der Reinschrift zu den FG-Akten) ..* Frist 4 Wochen ab Zustellung der Verfügung ..." Paraphe

Die dem früheren Prozeßbevollmächtigten am folgenden Tage zugestellte Ausfertigung hatte folgenden Inhalt:

"In dem/den o.a. Rechtsstreit haben Sie bisher die nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Vollmacht dem Gericht nicht eingereicht. Gemäß Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 ... fordere ich Sie auf, nunmehr innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die schriftliche (Original-)Vollmacht einzureichen ....

Hochachtungsvoll Name beglaubigt: ......."

Der frühere Prozeßbevollmächtigte hat keine Vollmacht vorgelegt.