I. Nachdem der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Steuerberater K., in dessen Namen Klage erhoben hatte, erließ der Berichterstatter (beauftragte Richter) beim Finanzgericht am 6. März 1979 eine Verfügung folgenden Inhalts: "Schreiben an Bev. d. Kl. mit Vordruck 2.61 (Vollmachtanforderung nach Art. 3 § 1 VG u. FG EntlastG) mit PZU (Durchschrift der Reinschrift zu den FG-Akten) ..* Frist 4 Wochen ab Zustellung der Verfügung ..." Paraphe
Die dem früheren Prozeßbevollmächtigten am folgenden Tage zugestellte Ausfertigung hatte folgenden Inhalt:
"In dem/den o.a. Rechtsstreit haben Sie bisher die nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche schriftliche Vollmacht dem Gericht nicht eingereicht. Gemäß Artikel
Hochachtungsvoll Name beglaubigt: ......."
Der frühere Prozeßbevollmächtigte hat keine Vollmacht vorgelegt.
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