BFH vom 26.08.1982
IV R 31/82
Normen:
AO (1977) § 183 Abs. 1 Satz 5; FGO § 53 Abs. 1, 2, § 62 Abs. 3 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; VwZG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 351
BStBl II 1983, 23

BFH - 26.08.1982 (IV R 31/82) - DRsp Nr. 1997/15416

BFH, vom 26.08.1982 - Aktenzeichen IV R 31/82

DRsp Nr. 1997/15416

»1. Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben werden; ein Handzeichen genügt nicht. 2. Wird ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid dem vertretungsberechtigten Gesellschafter als dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten aller Gesellschafter bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt auch ein Hinweis, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe.«

Normenkette:

AO (1977) § 183 Abs. 1 Satz 5; FGO § 53 Abs. 1, 2, § 62 Abs. 3 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; VwZG § 2 Abs. 1 ;