BFH vom 14.05.1975
VII R 107/72
Normen:
FGO § 57, § 122 Abs. 2, § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 425
BStBl II 1975, 425

BFH - 14.05.1975 (VII R 107/72) - DRsp Nr. 1997/12443

BFH, vom 14.05.1975 - Aktenzeichen VII R 107/72

DRsp Nr. 1997/12443

»Hat sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beklagten erledigt, so ist für eine Erledigungserklärung des dem Revisionsverfahren beigetretenen Bundesministers der Finanzen kein Raum.«

Normenkette:

FGO § 57, § 122 Abs. 2, § 138 Abs. 1 ;

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) hatte dem Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Gewährung der Ausfuhrerstattung entsprochen, nachdem die Klägerin am 19. Mai 1970 Klage erhoben und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) im Sinne der Auffassung der Klägerin eine Vorabentscheidung erlassen hatte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren insoweit ein und wies die Klage hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung (6 %p.a. seit Rechtshängigkeit) ab. Während des Revisionsverfahrens gab das HZA dem Klageanspruch auch hinsichtlich der Zinsforderung mit Bescheid vom 20. Dezember 1974 statt. Daraufhin erklärten die Klägerin und das HZA den Rechtsstreit auch insoweit für erledigt.