Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) hatte dem Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Gewährung der Ausfuhrerstattung entsprochen, nachdem die Klägerin am 19. Mai 1970 Klage erhoben und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) im Sinne der Auffassung der Klägerin eine Vorabentscheidung erlassen hatte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Finanzgericht (FG) das Verfahren insoweit ein und wies die Klage hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zinsforderung (6 %p.a. seit Rechtshängigkeit) ab. Während des Revisionsverfahrens gab das HZA dem Klageanspruch auch hinsichtlich der Zinsforderung mit Bescheid vom 20. Dezember 1974 statt. Daraufhin erklärten die Klägerin und das HZA den Rechtsstreit auch insoweit für erledigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|