BFH vom 14.05.1976
III R 22/74
Normen:
FGO § 97, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 25
BStBl II 1976, 545

BFH - 14.05.1976 (III R 22/74) - DRsp Nr. 1997/12917

BFH, vom 14.05.1976 - Aktenzeichen III R 22/74

DRsp Nr. 1997/12917

»Erklären die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt, so bleibt die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits der Endentscheidung des Finanzgerichts vorbehalten.«

Normenkette:

FGO § 97, § 138 ;

Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache um die Vermögensteuer 1969. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1969 Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ging jedoch verspätet beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ein, der ihn deshalb als unzulässig verwarf. Die beantragte Nachsicht gewährte er nicht. Mit der Klage begehrte der Kläger Herabsetzung der Vermögensteuer auf 0 DM. Er machte dabei geltend, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Das Finanzgericht (FG) entschied durch Zwischenurteil, daß Einspruch und Klage zulässig seien. Seiner Ansicht nach war dem Kläger Nachsicht zu gewähren.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

Nach Einlegung der Revision erließ das FA gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung einen berichtigten Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1969, demzufolge die Vermögensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde. Beide Parteien haben daraufhin beim Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt.