I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 29. Dezember 1969 um 31.630.000 DM auf 63.260.000 DM zum Kurs von 300 v.H. erhöht. Die Einlageverpflichtung wurde durch Sacheinlagen erbracht. Die Kosten der Kapitalerhöhung von 2.564.383 DM wurden von der Klägerin gewinnmindernd verbucht. Das Finanzamt N erkannte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1969 den Abzug der Kapitalerhöhungskosten nicht an, weil sie aus dem Aufgeld zu decken seien.
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