BFH vom 14.05.1982
VI R 197/81
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 52
BStBl II 1982, 607

BFH - 14.05.1982 (VI R 197/81) - DRsp Nr. 1997/15332

BFH, vom 14.05.1982 - Aktenzeichen VI R 197/81

DRsp Nr. 1997/15332

»Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die vom Revisionskläger persönlich verfaßte Revisionsbegründungsschrift zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er sie nicht überprüft hat und daß er für sie die Verantwortung nicht übernimmt.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in zulässiger Weise Revision ein. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) eine von seinem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung ein. In einem weiteren Schriftsatz teilte der Prozeßbevollmächtigte gleichzeitig folgendes mit:

"... Herr G... übergibt mir einen vorbereiteten Schriftsatz, der in der Anlage von mir unterzeichnet, als Revisionsantrag weitergeleitet wird. Da die Revisionsfrist unmittelbar vor dem Ablauf ist, konnte ich den Revisionsvortrag anhand der Akten im einzelnen nicht mehr überprüfen. Herr G... versichert ausdrücklich, daß er mich in soweit von sämtlicher Haftung freistelle.

Ich will nicht versäumen, diese Tatsache auch dem Bundesfinanzhof mitzuteilen. ..."

II. Die Revision ist unzulässig.