I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in zulässiger Weise Revision ein. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) eine von seinem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsbegründung ein. In einem weiteren Schriftsatz teilte der Prozeßbevollmächtigte gleichzeitig folgendes mit:
"... Herr G... übergibt mir einen vorbereiteten Schriftsatz, der in der Anlage von mir unterzeichnet, als Revisionsantrag weitergeleitet wird. Da die Revisionsfrist unmittelbar vor dem Ablauf ist, konnte ich den Revisionsvortrag anhand der Akten im einzelnen nicht mehr überprüfen. Herr G... versichert ausdrücklich, daß er mich in soweit von sämtlicher Haftung freistelle.
Ich will nicht versäumen, diese Tatsache auch dem Bundesfinanzhof mitzuteilen. ..."
II. Die Revision ist unzulässig.
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