BFH vom 14.05.1982
VIII B 1/82
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 53
BStBl II 1982, 600

BFH - 14.05.1982 (VIII B 1/82) - DRsp Nr. 1997/15327

BFH, vom 14.05.1982 - Aktenzeichen VIII B 1/82

DRsp Nr. 1997/15327

»Gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 142 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1973 bis 1977. Das FG lehnte diesen Antrag durch Beschluß vom 5. November 1981 ab. Dieser Beschluß war unanfechtbar.

Mit Beschluß vom selben Tag lehnte das FG einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung verwies das FG auf seinen Beschluß in der Sache betreffend die Aussetzung der Vollziehung.

Gegen den Beschluß über die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Beschluß verletze durch seine Verweisung auf eine andere Entscheidung des FG den Begründungszwang. Außerdem seien in dem angefochtenen Beschluß das Zuflußprinzip sowie die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.