BFH - 14.07.1976 (I R 138/74) - DRsp Nr. 1997/12999
BFH, vom 14.07.1976 - Aktenzeichen I R 138/74
DRsp Nr. 1997/12999
»1. Auch das Klageverfahren, welches einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2FGO zum Gegenstand hat, ist ein summarisches Verfahren. Daher sind in ihm nur präsente Beweismittel zugelassen. 2. Der BFH kann in dem sich an das Klageverfahren (1.) anschließenden Revisionsverfahren - anders als in Beschlußverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung - Beweise nicht selbst würdigen.«