BFH vom 14.07.1977
IV B 27/77
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 35
BStBl II 1977, 806

BFH - 14.07.1977 (IV B 27/77) - DRsp Nr. 1997/13498

BFH, vom 14.07.1977 - Aktenzeichen IV B 27/77

DRsp Nr. 1997/13498

»1. Die Frage, ob die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs als Ersatz für einen ausgeschiedenen Personenkraftwagen nach ZRFG § 3 durch Sonderabschreibungen begünstigt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. 2. Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1) steht nicht entgegen, daß wegen der gleichen Rechtsfrage in einer anderen Sache die Revision bereits zugelassen ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZRFG § 3 ;

I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Sonderabschreibung nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 - ZRFG - (BGBl 1971, 1237, BStBl I 1971, 370) für einen PKW zu gewähren ist.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist im Zonenrandgebiet als Tierarzt freiberuflich tätig. Im Jahre 1973 schaffte er sich einen PKW zum Preise von 10.980 DM an. Für diesen PKW nahm er im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1973 eine Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG in Höhe von 5.490 DM in Anspruch. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung der Vergünstigung ab mit der Begründung, es handle sich um eine (nach den Richtlinien zum Zonenrandförderungsgesetz nicht begünstigungsfähige) Ersatzbeschaffung für einen ausgeschiedenen PKW. Auf dieser Grundlage erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1973.