BFH vom 14.07.1978
VI R 179/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 555
BStBl II 1978, 660

BFH - 14.07.1978 (VI R 179/76) - DRsp Nr. 1997/13893

BFH, vom 14.07.1978 - Aktenzeichen VI R 179/76

DRsp Nr. 1997/13893

»Arbeitnehmer, die auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, können für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle die tatsächlichen Aufwendungen oder die entsprechenden für Dienstreisen maßgebenden Pauschbeträge als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 31.10. Oktober 1973 VI R 98/73 , BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258). Dies gilt jedoch nur für die ersten drei Monate ihrer Tätigkeit auf der jeweiligen Einsatzstelle. Nach Ablauf dieses Zeitraums können sie die Fahrtkosten nur noch mit einem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten abziehen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 2 ;

Gründe: