BFH - 14.08.1974 (I R 246/72) - DRsp Nr. 1997/12293
BFH, vom 14.08.1974 - Aktenzeichen I R 246/72
DRsp Nr. 1997/12293
»Die für die Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag und Gewerbekapital wegen Nutzung eines immateriellen Wirtschaftsguts (Geschäftswert) erforderliche klare Abgrenzung des Entgelts für diese Nutzung von der Raumpacht (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1972 I R 179/70 , BFHE 105, 490, BStBl II 972, 632) ist nicht gegeben, wenn nur der auf die bloße Raummiete entfallende Teilbetrag feststeht.«
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
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