BFH vom 14.09.1977
II R 25/77
Normen:
AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ; KraftStG (1972) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 196
BStBl II 1977, 851

BFH - 14.09.1977 (II R 25/77) - DRsp Nr. 1997/13523

BFH, vom 14.09.1977 - Aktenzeichen II R 25/77

DRsp Nr. 1997/13523

»Ob und in welchem Umfang einem Körperbehinderten die Kraftfahrzeugsteuer gemäß KraftStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 erlassen werden kann, durfte im Jahre 1975 in Baden-Württemberg die Finanzverwaltungsbehörde gemäß der hierzu ergangenen Richtlinie des Baden-Württembergischen Finanzministeriums vom 30.05.1975 S 6114 A-3/74 beurteilen.«

Normenkette:

AO (1977) § 5 ; FGO § 102 ; KraftStG (1972) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 2 ;

I. Der 1921 geborene Kläger ist infolge einer Lähmung seines rechten Beines geh- und stehbehindert. Seine Erwerbsfähigkeit ist um 70vH gemindert. Im Jahre 1973 hatte er das Halten eines Personenkraftfahrzeugs (1.570 ccm Hubraum) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angemeldet. Die in der Steueranmeldung vorgedruckte Frage, ob er beabsichtige, "für das ... bezeichnete Fahrzeug Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuererlaß zu stellen", hatte er verneint. Das Finanzamt hatte durch einen bestandskräftig gewordenen Bescheid die Kraftfahrzeugsteuer auf 118,60 DM bei halbjährlicher Entrichtung festgesetzt.