I. Der 1921 geborene Kläger ist infolge einer Lähmung seines rechten Beines geh- und stehbehindert. Seine Erwerbsfähigkeit ist um 70vH gemindert. Im Jahre 1973 hatte er das Halten eines Personenkraftfahrzeugs (1.570 ccm Hubraum) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen angemeldet. Die in der Steueranmeldung vorgedruckte Frage, ob er beabsichtige, "für das ... bezeichnete Fahrzeug Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuererlaß zu stellen", hatte er verneint. Das Finanzamt hatte durch einen bestandskräftig gewordenen Bescheid die Kraftfahrzeugsteuer auf 118,60 DM bei halbjährlicher Entrichtung festgesetzt.
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