BFH vom 14.10.1975
VII R 150/71
Normen:
FGO § 62 Abs. 1, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 19
BStBl II 1976, 48

BFH - 14.10.1975 (VII R 150/71) - DRsp Nr. 1997/12650

BFH, vom 14.10.1975 - Aktenzeichen VII R 150/71

DRsp Nr. 1997/12650

»Der durch Art 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des Prozeßstoffs oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muß das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, daß es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten.(Anschluß an BSG-Urteil vom 25.01.1974 10 RV 375/73, HFR 1974, 465).«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;