I. Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin zur Vernehmung als Zeuge zum 1. Februar 1977 geladen. Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) vom 12. Januar 1977 durch Niederlegung bei der Postanstalt bewirkt und dem Beschwerdeführer hierüber eine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemacht. Da der Beschwerdeführer zur Vernehmung nicht erschien, hat das FG beschlossen, ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld von 400 DM aufzuerlegen und ihn im Nichtbeitreibungsfalle zu einer Ordnungshaft von 10 Tagen zu verurteilen.
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