BFH vom 14.11.1977
VIII B 52/77
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 5
BStBl II 1978, 156

BFH - 14.11.1977 (VIII B 52/77) - DRsp Nr. 1997/13627

BFH, vom 14.11.1977 - Aktenzeichen VIII B 52/77

DRsp Nr. 1997/13627

»Der Senat schließt sich der im Urteil vom 29.11.1972 VIII ZR 229/71 (VersR 1973, 186, HFR 1973, 310) vertretenen Auffassung des BGH an, daß eidesstattliche Versicherungen lediglich glaubhaft machen und daher nicht geeignet sind, die Beweiskraft einer PZU als öffentliche Urkunde i.S. des ZPO § 418 - der gemäß FGO § 155 auch im Steuerprozeß gilt - zu widerlegen.«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 418 ;

I. Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin zur Vernehmung als Zeuge zum 1. Februar 1977 geladen. Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) vom 12. Januar 1977 durch Niederlegung bei der Postanstalt bewirkt und dem Beschwerdeführer hierüber eine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise gemacht. Da der Beschwerdeführer zur Vernehmung nicht erschien, hat das FG beschlossen, ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld von 400 DM aufzuerlegen und ihn im Nichtbeitreibungsfalle zu einer Ordnungshaft von 10 Tagen zu verurteilen.