BFH vom 14.12.1976
VIII R 76/75
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 § 82 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ZPO §§ 402 ff. ;
Fundstellen:
BFHE 121, 410
BStBl II 1977, 474

BFH - 14.12.1976 (VIII R 76/75) - DRsp Nr. 1997/13317

BFH, vom 14.12.1976 - Aktenzeichen VIII R 76/75

DRsp Nr. 1997/13317

»1. Der Senat bleibt dabei, daß es für die Frage nach einer künstlerischen Tätigkeit i.S. von EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 im Grenzbereich künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit darauf ankommt, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als solche künstlerisch zu nennen ist; auf den Gebrauchszweck oder die spätere Verwendung der Arbeit kommt es nicht an. 2. Erfordert die Entscheidung der Frage, ob eine künstlerische Tätigkeit i.S. von EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ausgeübt wird, eine Sachkunde und will das FG aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, so muß dies für die Beteiligten vorher mit der Möglichkeit einer Stellungnahme erkennbar sein. 3. Entscheidet das FG aufgrund eigener Sachkunde, so muß aus den Urteilsgründen zu entnehmen sein, worauf die Sachkunde einzelner Mitglieder des Gerichts beruht. 4. Holt das FG ein Sachverständigengutachten ein, so sind dabei die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Sachverständige zu beachten. Dies gilt auch, soweit auf die bei einzelnen OFD gebildeten Gutachterkommissionen zurückgegriffen wird.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 76 § 96 § 82 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; ZPO §§ 402 ff. ;

Gründe:

I. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermeßbescheide 1963 und 1964 streitig.