Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) beantragte am 11. Januar 1978 bei einem dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt -HZA-) unterstehenden Zollamt (ZA) die Abfertigung von französischem Sprühsüßmolkenpulver zum freien Verkehr. Das ZA gab dem Antrag mit vorläufigem Bescheid ohne Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen statt. Nachdem die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) aufgrund von entnommenen Warenproben zu dem Ergebnis gekommen war, daß es sich bei der Ware um währungsausgleichspflichtiges Milchpulver handele, forderte das ZA durch Änderungsbescheid vom 21. Oktober 1981 Währungsausgleichsbeträge nach.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|