BFH vom 15.02.1978
I R 36/77
Normen:
AO § 106, § 231 ; FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 112
BStBl II 1978, 491

BFH - 15.02.1978 (I R 36/77) - DRsp Nr. 1997/13808

BFH, vom 15.02.1978 - Aktenzeichen I R 36/77

DRsp Nr. 1997/13808

»Der Testamentsvollstrecker eines Gesellschafters einer OHG ist aus eigenem Recht (als Partei kraft Amts) auch dann nicht befugt, einen nicht gegen ihn ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid an Stelle der Erben anzufechten, wenn dieser Besteuerungsgrundlagen aus der Zeit vor dem Erbfall zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

AO § 106, § 231 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 4. Juli 1972 verstorbenen R.W., der in den Streitjahren (1963 bis 1969) Gesellschafter einer OHG war. Er wurde beerbt von seiner Ehefrau und seiner Tochter. Letztere ist durch den Tod des Vaters in dessen Gesellschafterstellung eingetreten.

Aufgrund des Ergebnisses einer im Jahr 1971 durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) für die Streitjahre 1963 bis 1967 berichtigte, für 1968 und 1969 erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide. Diese richtete das FA sämtlich an die OHG, und zwar an die damaligen Mitgesellschafter E. und P. .