Der an die Eheleute gerichtete Beschluß des FG wurde mit Postzustellungs- urkunde (PZU) durch Übergabe an die Ehefrau in der Wohnung am 24. April 1972 zugestellt. Die Beschwerde hiergegen ging am 9. Mai 1972 beim FG ein.
Die Beschwerde hat Erfolg.
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