BFH vom 15.03.1977
VII R 122/73
Normen:
FGO § 52 Abs. 1, § 91, § 119 Nr. 5 ; GVG § 169 ; GZT Tarifnrn. 21.04, 21.07;
Fundstellen:
BFHE 121, 392
BStBl II 1977, 431

BFH - 15.03.1977 (VII R 122/73) - DRsp Nr. 1997/13298

BFH, vom 15.03.1977 - Aktenzeichen VII R 122/73

DRsp Nr. 1997/13298

»1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß das FG eine mündliche Verhandlung nur unterbrochen und nicht vertagt hat, wenn in der mündlichen Verhandlung bereits Beweise erhoben worden sind. 2. Auch wenn eine mündliche Verhandlung aus Gründen der Beweisaufnahme in einem Hotel stattfindet, erfordert es der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht, daß die Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt des Termins vorher unterrichtet wird. 3. Zur Frage der Tarifierung einer als "Diätmayonnaise" bezeichneten Ware mit einem hohen Gehalt an Butterfett.«

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1, § 91, § 119 Nr. 5 ; GVG § 169 ; GZT Tarifnrn. 21.04, 21.07;