Das Verfahren in der Hauptsache betrifft im wesentlichen die Frage, ob die M-KG (im folgenden: KG) im Streitjahr 1968 eine nach §§ 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) begünstigte Anzahlung geleistet hat und hierfür eine Sonderabschreibung beanspruchen konnte.
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