I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Arbeitnehmer. Er macht für 1979 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus einem Mietkaufmodell in Höhe von ...DM geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte den Verlust weder in dem Einkommensteuererstbescheid vom 5. Februar 1981 (Abschlußzahlung 1.648 DM) noch in dem ermäßigenden Änderungsbescheid vom 16. Juni 1981 (Erstattungsbetrag 548 DM). Beide Bescheide sind mit Einsprüchen angegriffen worden, über die das FA noch nicht befunden hat. Es setzte die Vollziehung des Erstbescheids hinsichtlich der Abschlußzahlung von 1.648 DM aus, lehnte indessen eine darüber hinausgehende Aufhebung der Vollziehung (einstweilige Erstattung von Lohnsteuer) unter Bezugnahme auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. August 1980 VIII B 108/79 (BFHE 131, 282, BStBl II 1981, 35) ab (Verfügung vom 13. März 1981).
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