BFH vom 15.06.1982
VIII R 24/81
Normen:
EStG (1971) § 7b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 243
BStBl II 1983, 194

BFH - 15.06.1982 (VIII R 24/81) - DRsp Nr. 1997/15503

BFH, vom 15.06.1982 - Aktenzeichen VIII R 24/81

DRsp Nr. 1997/15503

»Dem Ersterwerber einer Eigentumswohnung stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 3 EStG in der bis 1976 geltenden Fassung zu, wenn die Eigentumswohnung als solche fertiggestellt worden ist (BFH-Urteil vom 08.11.1977 VIII R 110/76 , BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82). Das trifft auch dann noch zu, wenn die nach dem Wohnungseigentumsgesetz erforderlichen Teilungserklärungen nach der Fertigstellung des Gebäudes abgegeben werden, soweit ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Abgabe der Teilungserklärungen besteht.«

Normenkette:

EStG (1971) § 7b Abs. 3 ;